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Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung

Präambel

Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt und wurde am 25.03.2017 durch die Landesmitgliederversammlung in Magdeburg beschlossen. Die Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit durch die Landesmitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.

§ 1 Tagungsleitung

  1. Die Landesmitgliederversammlung wählt zu Beginn eine Tagungsleitung. Sie soll mindestens zur Hälfte aus FIT*Personen bestehen. Die Wahl der Tagesleitung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
  2. Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die Tagungsleitung kann für die Protokollführung und für die Durchführung der Wahlen Helfer*innen bestimmen.
  3. Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen der Tagesleistung angehören.
  4. Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich auf Dauer stören von der Versammlung ausschließen.

§ 2 Wahlen und Vergabe von Voten

  1. Personenwahlen finden grundsätzlich einzeln und geheim in einem separatem Raum oder in einer Wahlkabine statt. Votenvergaben finden frei und geheim statt. Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Mitgliederversammlung eingesetzt; diese führt die Wahlen durch. Mitglieder der Wahlkommission dürfen das Mandat nur ausführen, wenn sie in dem entsprechenden Wahlgang nicht selbst zur Wahl stehen.
  2. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt: 1. Sprecher*innen: FIT* Platz, offener Platz, 2. Schatzmeister*in,

    3. Beisitzer*innen: FIT* Platz, offener Platz.

  3. Bei Wahlen hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie es Posten zu besetzten gibt. Dabei darf jedes stimmberechtigte Mitglied keiner zur Wahl stehenden Person mehr als eine Stimme geben.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer– im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält;– im zweiten oder dritten Wahlgang die einfache Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

    Erreicht im dritten Wahlgang kein*e Bewerber*in die einfache Mehrheit, so entscheidet das von der Tagesleitung zu ziehende Los zwischen allen Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Delegiertenwahlen für LDR, LPT, BuFiAu ist bereits im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit ausreichend. Unterlegene Mitbewerber*innen mit mindestens einer gültigen Stimme sind als Ersatzdelegierte gewählt.

  5. Bei Votenvergaben für Kandidaturen auf Ämter und Mandate in anderen Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und anderen nahestehenden Organisationen, bestimmt die Landesmitgliederversammlung zunächst in offener Abstimmung die Anzahl der zu vergebenden Voten. Hierbei ist die Quotierung der Voten anzustreben. Liegt nur eine Bewerbung für eine mit einem Votum zu versehenden Position vor, muss im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Liegen mehrere Bewerbungen für die gleiche Position vor, so erhält da Votum diejenige Person, welche die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält diejenige Person, welche die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keiner kandidierenden Person, so findet eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur diejenige Person teil, die bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erhält diese Person die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten Durchgang nicht, so gilt das Votum der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt als verweigert. Liegen lediglich zwei Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang.
  6. Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja“ und „Nein“ oder „Enthaltung“ über diese Person abzustimmen. Diese Person ist gewählt, wenn

    – im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „Ja“ entfällt,

    – im zweiten Wahlgang mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben werden.

    Werden im zweiten Wahlgang nicht mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben, so ist die/der Bewerber*in abgelehnt.

  7. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.

  8. Auf Wahlen muss durch einen gesonderten Tagesordnungspunkt schon in der Einladung hingewiesen werden.

  9. Alle bereits eingegangenen Bewerbungen sind spätestens 48 Stunden vor Beginn der Landesmitgliederversammlung per E-Mail an die Mitgliedschaft auszusenden. Die Veröffentlichung von Bewerbungen auf der Internetseite der GRÜNEN JUGEND Sachsen ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis der sich bewerbenden Personen und nur dann zulässig, wenn sie keine sensiblen, privaten Daten enthalten.

§ 3 Geschäftsordnungsanträge

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Geschäftsordnungsanträgen wird Vorrang gewährt. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.

  1. Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:

    – Antrag auf Schluss der Redeliste

    – Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,

    – Antrag auf sofortige Abstimmung,

    – Antrag auf Vertagung,

    – Antrag auf Verweisung in ein anderes Gremium,

    – Antrag auf Redezeitbegrenzung,

    – Antrag auf offene Debatte,

    – Antrag auf weitere Redebeiträge (Ausgeglichen Pro und Contra),

    – Antrag auf nach Geschlechtern getrennte Redeliste,

    – Antrag auf Aus-Zeit,

    – Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,

    – Antrag auf ein FIT*-forum,

    – Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.

  2. Die Antragsteller*in begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von maximal zwei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.

§ 4 Tagesordnung

Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung mit absoluter Mehrheit beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.

§ 5 Anträge

  1. Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der Landesgeschäftsstelle vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können.

  2. Anträge müssen bis 48 Stunden vor Beginn der Versammlung eingereicht werden. Dringliche Anträge können von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

  3. Bis zur Abstimmung eines Antrages können Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt werden. Diese sind der Tagesleitung schriftlich vorzulegen.

  4. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  5. Über einen Antrag darf erst abgestimmt werden, wenn zuvor alle Änderungs-, Ergänzungs- und Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in folgender Reihenfolge über die Anträge abgestimmt:

    – Änderungs- und Ergänzungsanträge in einer sinnvollen Reihenfolge,

    – Der gestellte Antrag (ggf. gegen Alternativanträge)

  6. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds muss geheime Abstimmung erfolgen.

§ 6 Rückholanträge

Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes mit der nächst höheren Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben werden.

§ 7 Zusammensetzung der Versammlung

Zu Beginn und auf Antrag auch währen der Versammlung, wird den Anwesenden mitgeteilt, wie viele Mitglieder aus den einzelnen Kreisverbänden anwesend sind.

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