Satzung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt, Stand November 2023
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§1 Name und Sitz
- Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ (GJ LSA)
- Die „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ ist ein anerkannter Landesverband der „GRÜNEN JUGEND“.
- Die „GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt“ ist der angegliederte Jugendverband von „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt“, jedoch politisch selbständig.
- Der Sitz des Landesverbandes ist der Sitz der Geschäftsstelle in Magdeburg. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Sachsen-Anhalt.
§2 Aufgaben
Die GJ LSA stellt sich folgende Aufgaben:
- innerhalb der jungen Generationen und der Gesellschaft für ihre Ziele zu wirken und die Vorstellungen ihrer Mitglieder, ihrem Selbstverständnis und der Beschlüsse entsprechend zu artikulieren und zu vertreten
- die Interessen der Jugend gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten
- die Kreisverbände in ihrer Arbeit zu unterstützen
- politische Schulungs- und Bildungs- und Informationsarbeit zu leisten
- Kontakt zu anderen Jugendorganisationen und Jugendinitiativen auf verschiedenen Ebenen zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied der GJ LSA kann jede natürliche Person werden, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat und sich zu den Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN JUGEND bekennt.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im Bundesverband GRÜNE JUGEND und in einer faschistischen Organisation schließen einander aus. Die Mitgliedschaft in einer Partei oder einer parteipolitisch gebundenen Organisation ist bei Eintritt in die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt anzugeben oder beim Eintritt in eine Partei oder parteipolitisch gebundenen Organisation nachzumelden.
- Jedes Mitglied ist der GJ LSA ist zugleich Mitglied des Bundesverbandes, insofern das vom Bundesverband vorgeschriebene Höchstalter nicht überschritten wird, sowie Mitglied im Kreisverband des Wohnorts. Gibt es am Wohnort keinen Kreisverband, gehören Mitglieder der GJ LSA automatisch dem geografisch nächstgelegenem Kreisverband an. Einen Wechsel in einen anderen Kreisverband innerhalb des Landesverbands können Mitglieder formlos beim Landesvorstand beantragen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Bundesverband, dem Landesverband oder bei den Kreisverbänden beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die Bewerber*in auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit der Vollendung des 30. Lebensjahres
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch den Tod
- Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband oder dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
- Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND oder GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt verstößt und dem Verband damit Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt den Ausschluss beantragen. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich. Ein Ausschluss muss durch eine Zweidrittelmehrheit auf der Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt zahlen einen Mindestbeitrag. Näheres regelt die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung der GRÜNEN JUGEND. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GRUNDEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
- Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich, näheres regelt die Finanzordnung. Fördermitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
§4 Gliederung und Aufbau
- Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt gliedert sich in Kreisverbände, die aus mindestens drei Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND SACHSEN-ANHALT bestehen. Sie bestimmen weisungsgebunden über ihre Angelegenheiten und Strukturen und sind Kern unserer politischen Arbeit.
- Der Landesverband hat folgende Organe:
- Landesmitgliederversammlung
- Landesvorstand
- Landesarbeitskreise
- Landesawarenessteam
- Alle Organe tagen öffentlich, allerdings kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
§5 Landesmitgliederversammlung
- Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist oberstes beschlussfassende Organ der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt. Alle Mitglieder der GJ LSA haben das Recht an der LMV stimmberechtigt teilzunehmen.
- Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom Landesvorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der vorliegenden Anträge einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.
- Die Bekanntgabe und Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail. Ebenso kann die LMV von mindestens 20% der Mitglieder oder der Hälfte aller Ortsgruppen beantragt werden. Zu Beginn der LMV wird ein Präsidium zur Leitung der LMV gewählt.
- Die Landesmitgliederversammlung
- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes
- legt den Haushalt fest
- beschließt über das Programm
- beschließt über eingebracht Anträge
- wählt und entlastet den Landesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen
- wählt die Delegierten für die Vertretung der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt in den Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen-Anhalt auf ein Jahr. Es können so viele Ersatzdelegierte gewählt werden, wie Delegierte für die Vertretung in den Gremien zu wählen sind.
- wählt die Delegierten für den Grüne Jugend Länderrat des Bundesverbandes
- wählt eine*n Beauftragte*n für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost. Wenn keine Person aus der Basis gewählt werden kann, kann der Landesvorstand zwei Mitglieder des Landesvorstands bestimmen.
- wählt drei Mitglieder für den Ring politischer Jugend Sachsen-Anhalt
- Vergibt Voten für Kandidat*innen der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt
- wählt eine*n Basisdelegierte*n für den Bundesfinanzausschuss, die Delegierung erfolgt zusätzlich zur*zum Landesschatzmeister*in, diese*r ist durch ihr*sein Amt gesetzt. Die Quotierung ist dabei zwingend zu beachten, da sonst ein Stimmrecht nicht wahrgenommen werden kann.
- erkennt neue Basisgruppen an
- erkennt Landesarbeitskreise an
- beschließt und ändert die Satzung
- beschließt ein Grundsatzprogramm mit absoluter Zwei-Drittel-Mehrheit.
- Wählt das Landesawarnessteam
- Mitglieder des Landesvorstands, Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND und Delegierte für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind für maximal 15 Monate gewählt.
- Die LMV ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurden ist. Das Quorum für Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der maximalen Anzahl an Mitgliedern, die bis vor der Wahl oder Abstimmung gleichzeitig auf der Landesmitgliederversammlung anwesend waren.
- Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Ortsgruppen, Landesarbeitskreise oder einzelne Mitglieder.
- Anträge, die auf der Landesmitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden. Die vorliegenden Anträge werden zeitnah für die Mitglieder einsehbar gemacht.
- Satzungsänderungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden. Änderungsanträge können bis zu Beginn der Landesmitgliederversammlung eingereicht werden.
- Anträge und Satzungsänderungsanträge, die die Frist verfehlen, können als Dringlichkeitsantrag mit einfacher Mehrheit der Landesmitgliederversammlung zugelassen werden.
- Protokolle und Beschlüsse von Landesmitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen in der Grünen Wolke mitgliederöffentlich zu hinterlegen.
- Um die Teilnahme für möglichst viele Mitglieder zu gewährleisten, finden die Landesmitgliederversammlungen in möglichst barrierearmen Tagungsorten statt.
§6 Landesvorstand
- Der Landesvorstand (LaVo) führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung.
- Er setzt sich aus acht gleichberechtigten Mitgliedern zusammen: zwei Sprecher*innen, ein*e Schatzmeister*in, ein*e politische*r Geschäftsführer*in und vier Beisitzer*innen. Der*die zuerst gewählte Besitzer*in übernimmt das Amt des*der genderpolitischen Sprecher*in. Gewählt werden können Mitglieder des Landesverbands Sachsen-Anhalt.
- Der LaVo nimmt folgende Aufgaben war:
- Die Sprecher*innen vertreten den Landesverband nach außen und zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Einstellung einer Landesgeschäftsführung (Die/der Landesgeschäftsführer*in nimmt mit Rederecht an den Landesvorstandssitzungen teil)
- Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Innerverbandlicher Kontakt und Betreuung der Mitglieder und Basisgruppen
- Bestimmung eines Mitglied des Landesvorstands für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost. Sollte keine Person aus der Basis für die Arbeitsgruppe Mitte-Ost gewählt werden können, können zwei Mitglieder des Landesvorstands bestimmt werden.
- Einstellung von Praktikant*innen, wenn entsprechende Gelder in den Haushalten dafür vorgesehen sind
- Vorläufige Anerkennung von Landesarbeitskreise und Ortsgruppen. Über die Anerkennung muss auf der folgenden Landesmitgliederversammlung abgestimmt werden.
- Unterstützt das Landesawarenessteam durch ein Mitglied aus den eigenen Reihen.
- Organisiert inhaltliche Weiterbildung für das Landesawarenessteam.
- Der Landesvorstand wird auf der Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Ab einer möglichen Wiederwahl nach drei Amtsjahren in Folge im gleichen Amt benötigt der*die Kandidat*in eine absolute Zwei-Drittel-Mehrheit. Ab dem dritten Wahlgang reicht eine einfache Mehrheit. Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit in Verbindung mit einer Neuwahl jederzeit möglich.
- Scheidet ein Mitglied des LaVos vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten LMV eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstands.
- Sollte der Vorstand nicht voll besetzt sein, muss bei jeder LMV nachgewählt werden, sofern Bewerbungen vorliegen.
- Mitglied des Landesvorstands kann nicht werden, wer im geschäftsführenden Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, Mitglied des Bundes- oder Landesvorstandes der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist, oder ein berufliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt hat. Außerdem sollten Landesvorstands-Mitglieder nach Möglichkeit keine Sprecher*innen einer Ortsgruppe sein.
- Der Landesvorstand tagt mitgliederöffentlich. Bei Personalfragen und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- Alle Mitglieder des LaVos sind zeichnungsberechtigt. Der Landesvorstand ist berechtigt die/dem Landesgeschäftsführer*in mit einer von ihm beschränkten Zeichnungsvollmacht auszustatten.
- Eine Aufwandsentschädigung für Landesvorstandsmitglieder kann in der Finanzordnung geregelt werden.
- Der LaVo hat zum Ende seiner Amtszeit der LMV einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Die Arbeit der Geschäftsstelle ist Teil des Rechenschaftsberichtes.
- Sollte der*die Schatzmeister*in nicht am Bundesfinanzausschuss teilnehmen können, so ist der*die Politische Geschäftsführer*in als seine*ihre Vertretung berechtigt am Bundesfinanzausschuss teilzunehmen.
- Falls der*die politische Geschäftsführer*in ebenfalls nicht am Bundesfinanzausschuss teilnehmen kann, ist ein anderes Landesvorstandsmitglied, mit einem Votum des Landesvorstands berechtigt, den Landesverband auf dem Bundesfinanzausschuss zu vertreten.
- Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Er*Sie muss Ausgaben, die sich über 100 Euro belaufen mit dem gesamten LaVo abstimmen. Dieser hat ein Vetorecht.
- Die Arbeitsweise des LaVos regelt eine Geschäftsordnung.
§7 Landesarbeitskreise
- Landesarbeitskreise sind landesweite Arbeitsgemeinschaften der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt, die sich zu spezifischen Themen treffen.
- Die Einrichtung eines Landesarbeitskreises wird mit absoluter Mehrheit auf einer Landesmitgliederversammlung oder vorläufig durch den Landesvorstand beschlossen. Bedingung dafür ist, dass mindestens drei Personen zur aktiven Mitarbeit bereit sind.
- Die Landesarbeitskreise stehen allen offen. Auf ihrem ersten Treffen müssen die anwesenden Mitglieder mindestens zwei Koordinator*innen wählen, die für die Organisation des Landesarbeitskreises zuständig und Ansprechpersonen gegenüber dem Landesvorstand sind. Die Koordinator*innen müssen jährlich neu gewählt werden und quotiert sein.
- Landesarbeitskreise sind antragsberechtigt für Landesmitgliederversammlungen und sollen dort inhaltliche Beschlüsse initiieren.
- Der Landesvorstand ist regelmäßig, aber mindestens zweimal jährlich über die Arbeit zu informieren. Eine Vorstellung auf Landesmitgliederversammlungen ist gewünscht.
- Die Anerkennung kann jederzeit durch die Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit entzogen werden.
§8 Awarenessteam
- Das Landesawarenessteam unterstützt den Landesverband, Landesvorstand und die Landesmitgliederversammlung in ihrer Awarenessarbeit und organisiert diese.
- Die Landesmitgliederversammlung gibt dem Awarenessteam eine Geschäftsordnung,deren Regelungen der Satzung der GJ LSA nicht widersprechen darf. Diese Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Abseits der Geschäftsordnung ist das Awarenessteam ein von anderen Organen der GJLSA unabhängiges Gremium. Es ist nicht weisungsgebunde
- Das Landesawarenessteam arbeitet nach folgendem Selbstverständnis, hinter dem wir auch als Verband in Gänze stehen wollen:
Sexismus, Rassismus, Queer-Feindlichkeit, Ableismus, Diskriminierung im Allgemeinen, physische sowie psychische Gewalt haben bei uns keinen Platz. Wir wollen diese in unserem Verband bekämpfen, indem wir Betroffene unterstützen, Täter*innen und Bildungsarbeit für unsere Mitglieder organisieren. - Das Landesawarenessteam besteht aus mindestens 4 Personen.
1 davon ist Landesvorstandsmitglied, wird vom Landesvorstand gewählt und arbeitet ausschließlich organisatorisch im Awarenessteam.Mindestens 3 weitere nicht-Landesvorstandsmitglieder wählt die Landesmitgliederversammlung für ein Jahr. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Landesawarenessteam ist eine Nachwahl möglich, wenn das Landesawarenessteam sonst weniger als 4 Mitglieder hätte. Diese Nachwahl gilt für die Wahlperiode der bereits gewählten Mitglieder. Eine Wahlperiode dauert ein Jahr.
Das Landesawarenessteam ist FLINTA*-quotiert zu besetzen. - Den Mitgliedern des Landesawarenessteams steht auf Antrag an den Landesvorstand inhaltliche Weiterbildung zu.
- Der Awarenessteam tagt in der Regel nicht-öffentlich
- Das Landesawarenessteam nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Bericht über die Awareness-Arbeit (a) auf Landesmitgliederversammlungen (b) gegenüber dem Landesvorstand; beides mindestens ein Mal im Jahr.
- Den Bedarf für Awareness-Bildungsarbeit zu evaluieren und konkrete Bildungsangebote von dem Landesvorstand und der Landesmitgliederversammlung einzufordern.
- Betroffene von Gewalt und Personen, die aus anderen Gründen Unterstützung brauchen, auf Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen-Anhalt beizustehen und im Interesse der Betroffenen zu handeln.
- Personen, deren Verhalten als Gewalt wahrgenommen wird, von Sitzungen und Veranstaltungen zu verweisen oder sie zu verwarnen.
- Für alle Mitglieder Ansprechpartner*in zu sein, wenn diese sexistische Gewalt erlebt haben.
In solchen Fällen setzt sich das Landesawarenessteam für die Betroffenen ein und steht parteiisch hinter ihnen. - Mediation und Vermittlung bei verbandsinternen persönlichen Konflikten
- Das Landesawarenessteam unterliegt einer Schweigepflicht, sofern sie nicht von betreffenden Personen von dieser entbunden werden. Es darf nach Rücksprache mit Betr offenen stellvertretend für diese gegenüber Landesvorstand und Landesmitgliederversammlung sprechen und wenn notwendig Konsequenzen einfordern.
- Die Auflösung des Awarenessteams kann nur durch die Landesmitgliedersammlung mit
einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§9 Finanzen
Die GRÜNE JUGEND Sachsen-Anhalt gibt sich ein Finanzordnung. Diese wird von der LMV mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§10 Kreisverbände
- Um als Kreisverband der GJ LSA anerkannt zu werden, muss ein Kreisverband nach Vorstellung der durchgeführten und geplanten Aktivitäten auf einer Landesmitgliederversammlung mit einer absoluten Zweidrittelmehrheit anerkannt werden. Ein solcher Kreisverband umfasst einen oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte. Sie müssen in jedem Fall vollständig in Sachsen-Anhalt liegen. Die Anerkennung kann mit derselben Mehrheit von einer LMV aufgehoben werden. Der Landesvorstand kann Kreisverbände bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen. Über eine Auflösung können Kreisverbände auch selbstständig entscheiden.
- Die Kreisverbände heißen „GRÜNE JUGEND“ mit dem Zusatz des jeweiligen Gebiets. Sie müssen sich eine eigene Satzung zu geben, die den Regelungen des Bundes- und Landesverbandes nicht widersprechen darf.
- Die Kreisverbände regeln in ihrer Satzung, ob sie selbst finanzautonom agieren oder sich finanziell dem Landesverband eingliedern. Im zweiten Fall bekommen die Kreisverbände über den Haushaltsplan ein Budget zur eigenverantwortlichen Verwendung, wenn sie dem Landesvorstand ein kurzes Haushaltskonzept vorlegen. Bei der Verteilung des Zuschusses an die Kreisverbände, wird den Kreisverbänden ein Mitspracherecht eingeräumt, das in der Finanzordnung geregt wird.
- Weiterhin müssen Kreisverbände mindestens zwei Sprecher*innen wählen. Ob und wie viele Beisitzer*innen gewählt werden, entscheidet jede Basisgruppe selbst.
- Kreisverbände müssen die Kontaktdaten ihrer gewählten Vertreter*innen umgehend dem Landesvorstand oder der Landesgeschäftsstelle mitteilen.
§11 Allgemeine Bestimmungen, Abstimmungen & Wahlen
- Personenwahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht in dem darauffolgenden Wahlgang die einfache Mehrheit.
- Das Quorum für die Mehrheit bei sämtlichen Wahlen und Abstimmungen bezieht sich auf alle abgegebenen gültigen Stimmen.
- Delegierte für Gremien der GRÜNEN JUGEND, Delegierte für Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Delegierte für den Ring Politischer Jugend sowie Delegierte für Arbeitsgruppen oder Beiräte anderer Institutionen können gebündelt abgestimmt werden. Unterlegene Mitbewerber*innen mit mindestens einer gültigen Stimme sind als Ersatzdelegierte gewählt. Als alternative Option sind für diese Wahlen Präferenzwahlverfahren möglich.
- Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Satzung kann von der Landesmitgliederversammlung mit einer absoluten Zwei-Dittel-Mehrheit beschlossen oder aufgehoben werden, wenn diese auf der Einladung zur LMV angekündigt wurde. Änderungen sind über Satzungsänderungsanträge möglich, wenn diese satzungskonform eingereicht wurden.
- Über die Sitzung des Landesvorstandes und die Landesmitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse, Protokolle und die geänderte Satzung und Ordnungen des Landesverbandes sind binnen vier Wochen Mitgliedern öffentlich bekannt zu machen.
§12 FLINTA*-Quote
Alle Gremien und Delegationen der GJ LSA müssen mindestens zur Hälfte aus FLINTA*- Personen bestehen (steht für Frauen, lesbische, inter, nicht-binäre, trans* und agender Personen). Findet sich keine FLINTA*-Person für einen FLINTA*-Platz, so wird ein FLINTA*- Forum abgehalten. Dabei beraten sich die stimmberechtigten FLINTA*-Personen des jeweiligen Gremiums. Das FIT*-Statut des Bundesverbandes findet Anwendung.
§13 Auflösung
- Die Auflösung der GJ LSA kann mit einer absoluten Drei-Viertel-Mehrheit auf einer LMV beschlossen werden.
- Das Restvermögen fällt der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu mit djer Aufgabe es im Land Sachsen-Anhalt für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§14 Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmung
Bis zur Einführung einer Landesschiedsordnung und einem Landesschiedsgericht ist das Bundesschiedsgericht Eingangsinstanz. Die Satzung trat am Tage ihrer Beschlussfassung auf der LMV am 25.03.2017 in Magdeburg in Kraft. (Zuletzt geändert auf der LMV am 24. und 25.06.2023 in Magdeburg)